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Ratgeber

Bietergemeinschaft: gemeinsam ein Angebot abgeben

In einer Bietergemeinschaft geben mehrere Unternehmen ein gemeinsames Angebot ab und führen den Auftrag gemeinsam aus. So kommen auch Betriebe an Aufträge, die für einen allein zu groß wären.

Stand: 19.09.2026 · Redaktion: Stefan Schüssel

Säulenfassade im Streiflicht – Bietergemeinschaft

Manche Ausschreibung passt fast: Die Leistung stimmt, aber Umfang, geforderte Referenzen oder Leistungsspektrum übersteigen die eigenen Möglichkeiten. Dann stellt sich die Frage nach Partnern. Das Vergaberecht kennt dafür drei Wege mit unterschiedlichen Folgen: Bietergemeinschaft, Nachunternehmer und Eignungsleihe.

Was ist eine Bietergemeinschaft?

Eine Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot abgeben. Erhält sie den Zuschlag, führen die Mitglieder den Auftrag gemeinsam aus und stehen gemeinsam dafür ein. Auftraggeber müssen solche Gemeinschaften wie Einzelbieter behandeln und dürfen für die Angebotsabgabe keine bestimmte Rechtsform verlangen. Für Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte steht das in § 43 VgV.

Nach dem Zuschlag kann der Auftraggeber eine bestimmte Rechtsform verlangen, wenn das für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist. Im Bau spricht man nach dem Zuschlag häufig von einer Arbeitsgemeinschaft, kurz ARGE.

Typische Anforderungen an eine Bietergemeinschaft

Was die Gemeinschaft vorlegen muss, legen die Vergabeunterlagen fest. In vielen Verfahren verlangen Auftraggeber:

  • Gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder. Das bedeutet: Der Auftraggeber kann die gesamte Leistung von jedem einzelnen Mitglied fordern.
  • Ein bevollmächtigtes Mitglied, das die Gemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber vertritt und Erklärungen für alle abgibt und entgegennimmt.
  • Angaben zur Aufgabenteilung, also welches Mitglied welchen Teil der Leistung übernimmt.
  • Eignungsnachweise der Mitglieder. Ausschlussgründe prüft der Auftraggeber in der Regel bei jedem Mitglied, bei der Leistungsfähigkeit kann er die Gemeinschaft als Ganzes betrachten.

Oberhalb der EU-Schwellenwerte legt außerdem jedes Mitglied eine eigene Einheitliche Europäische Eigenerklärung vor.

Die Bietergemeinschaftserklärung

Mit der Bietergemeinschaftserklärung bestätigen die Mitglieder ihren Zusammenschluss gegenüber dem Auftraggeber. Oft stellt der Auftraggeber dafür ein Formblatt bereit. Es enthält typischerweise die Namen aller Mitglieder, das bevollmächtigte Mitglied, die Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung und die Unterschriften aller Beteiligten. Die Erklärung gehört zu den Angebotsunterlagen; wie ein vollständiges Angebot aufgebaut ist, zeigt der Beitrag Angebot für eine Ausschreibung erstellen.

Davon zu trennen ist der Vertrag, den die Partner untereinander schließen. Er regelt Aufgabenteilung, Kalkulation, Abrechnung und die Haftung im Innenverhältnis. Diesen Vertrag sollten Sie vor der Angebotsabgabe schließen und anwaltlich prüfen lassen.

Bietergemeinschaft, Nachunternehmer oder Eignungsleihe?

Drei Formen der Zusammenarbeit im Vergleich
MerkmalBietergemeinschaftNachunternehmerEignungsleihe
Vertragspartner des Auftraggebersalle Mitglieder gemeinsamnur der Bieternur der Bieter
Rolle des PartnersMitbieter mit eigenem Leistungsteilführt einen Teil im Unterauftrag des Bieters ausstellt Kapazitäten bereit, auf die sich der Bieter beim Eignungsnachweis stützt
Typische UnterlageBietergemeinschaftserklärungAngabe der untervergebenen Leistungsteile, oft mit NamenVerpflichtungserklärung des anderen Unternehmens
Verantwortungtypischerweise gesamtschuldnerischBieter bleibt allein verantwortlichbei geliehener finanzieller Leistungsfähigkeit kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung verlangen

Ein Nachunternehmer, auch Unterauftragnehmer genannt, arbeitet im Auftrag des Bieters und hat keinen Vertrag mit dem Auftraggeber. Bei der Eignungsleihe geht es dagegen um den Nachweis: Der Bieter stützt sich auf die wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens. Geht es um berufliche Erfahrung, muss dieses Unternehmen den betreffenden Teil in der Regel selbst ausführen. Mehr zu den einzelnen Eignungsnachweisen lesen Sie im eigenen Beitrag.

Wettbewerbsrechtliche Grenzen

Hier arbeiten Unternehmen zusammen, die sonst womöglich gegeneinander anbieten würden. Ein solcher Zusammenschluss muss kartellrechtlich zulässig sein – im Zweifel anwaltlich klären. Manche Auftraggeber fragen ausdrücklich nach den Gründen für die gemeinsame Bewerbung. Stimmen Sie die Antwort vorab mit Ihren Partnern ab.

Vor- und Nachteile einer Bietergemeinschaft

Vorteile

  • Zugang zu Aufträgen, die für ein Unternehmen allein zu groß sind
  • Ergänzung von Fachgebieten, etwa Elektro und Sanitär in einem Bauvorhaben
  • Gemeinsame Referenzen und Kapazitäten zählen für die Eignung
  • Risiko und Vorfinanzierung verteilen sich auf mehrere Schultern

Nachteile

  • Haftung auch für Fehler der Partner
  • Hoher Abstimmungsaufwand bei Kalkulation, Angebot und Ausführung
  • Kalkulationsdaten werden mit Partnern geteilt
  • Scheidet ein Partner während des Verfahrens aus, kann das ganze Angebot gefährdet sein

Für kleinere Betriebe ist dieser Weg oft der Einstieg in größere Verfahren. Mehr dazu unter Ausschreibungen für kleine Unternehmen.

So unterstützen wir

Passt eine Ausschreibung inhaltlich, übersteigt aber Ihre Kapazität, sprechen wir das bei der Sichtung der Unterlagen offen an. Wir stellen zusammen, welche Erklärungen und Nachweise der Auftraggeber von einer Bietergemeinschaft oder für Nachunternehmer verlangt. Die gemeinsamen Angebotsunterlagen erstellen wir im Rahmen unserer Angebotserstellung für Ausschreibungen. Den Vertrag zwischen den Partnern und kartellrechtliche Fragen klären Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.

Häufige Fragen

Haftet jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft für den ganzen Auftrag?

Verlangt der Auftraggeber eine gesamtschuldnerische Haftung, und das ist häufig der Fall, dann ja. Er kann sich wegen der gesamten Leistung an jedes Mitglied halten. Wie die Partner einen Schaden untereinander ausgleichen, regelt ihr Kooperationsvertrag. Deshalb lohnt es sich, Partner sorgfältig auszuwählen.

Braucht eine Bietergemeinschaft eine eigene Rechtsform?

Für die Angebotsabgabe nicht, der Auftraggeber darf das nicht verlangen. Erst nach dem Zuschlag kann er eine bestimmte Rechtsform fordern, wenn die Ausführung des Auftrags das erfordert. Wie sich die Partner intern organisieren, legen sie in ihrem Vertrag fest.

Muss ich meine Nachunternehmer schon im Angebot benennen?

Das legen die Vergabeunterlagen fest. Häufig verlangen Auftraggeber schon im Angebot die Angabe, welche Teile Sie untervergeben wollen, die Namen der Nachunternehmer teils erst auf Anforderung. Stützen Sie sich auf deren Eignung, gehören Verpflichtungserklärung und Nachweise in der Regel früh dazu.

Kann eine Bietergemeinschaft aus Unternehmen verschiedener Branchen bestehen?

Ja, gerade bei Aufträgen mit mehreren Leistungsbereichen ist das üblich. Jedes Mitglied übernimmt den Teil, für den es fachlich geeignet ist, und weist die dafür nötige Befähigung nach. Die Aufgabenteilung sollte in der Erklärung und im Angebot klar erkennbar sein.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick für Bieter (Stand: 19.09.2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen des jeweiligen Verfahrens und die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltende Rechtslage. Rechtliche Fragen klären Sie bitte mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Vergaberecht.

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